Satzung des Vereins für Leibesübungen 1861 e.V. Traben-Trarbach
Gültig ab 05.07.2018

A. Vereinsname und -zweck
§1 Name, Sitz und Zweck

1. Der Verein besteht seit dem 26.Mai 1861, hat seinen Sitz in Traben-Trarbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bernkastel-Kues als „Verein für Leibesübungen 1861 e.V. Traben-Trarbach“ eingetragen.
2. Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung von Turnen, Sport und Spiel.
3. Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen stehen im Widerspruch zum Zweck des Vereins und sind daher untersagt. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufgrund eines Vorstandbeschlusses können vereinsdienliche Aufwendungen den Mitgliedern erstattet werden.
4.Der Verein ist Mitglied des „Sportbund Rheinland e.V.“, Rheinau 11, 56075 Koblenz, und der diesem angeschlossenen Fachverbände.

B. Vereinjahr
§2 Vereinsjahr

1.Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

C. Mitgliedschaft
§3 Beginn

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, stellt einen schriftlichen Antrag an den 1. Vorsitzenden oder seinen gesetzlichen Vertreter. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung seines/ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich. Dem Aufnahmeantrag ist eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug des jeweiligen Vereinsbeitrages beizufügen. Die Aufnahme erfolgt durch den Gesamtvorstand; dieser ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen zu verweigern.
3. Gegen eine Ablehnung kann der Bewerber bzw. sein gesetzlicher Vertreter beim Gesamtvorstand Berufung einlegen.

§4 Ende
Die Mitgliedschaft endet durch
1. Tod,
2. Austritt (§5),
3. Ausschluss (§6) oder
4. Auflösung des Vereins (§20).

§5 Austritt
1. Der Austritt ist dem 1. Vorsitzenden oder seinem gesetzlichen Vertreter schriftlich anzuzeigen.
2. Das Mitglied hat bei Austritt bis zum 30.06. d.J. den halben und bei Austritt danach den vollen Jahrsbeitrag zu zahlen. Aufgrund eines Beschlusses des Gesamtvorstandes kann in Ausnahmefällen auf diese Forderung verzichtet werden.

§6 Ausschluss
1. Der Gesamtvorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn
a) der Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht entrichtet wird,
b) grobes Vergehen gegen die Vereinssatzung bzw. unehrenhaftes Verhalten vorliegen,
c) den Anordnungen des Gesamtvorstandes oder eines Vertreters wiederholt nicht Folge geleistet wird.
2. Der Ausschluss sowie die Begründung sind dem Ausgeschlossenen schriftlich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
3. Dem Betroffenen steht die Berufung an die Hauptversammlung offen.

§7 Ehrenmitgliedschaft
Wer sich um den Verein und die Förderung der Vereinszwecke besonders verdient gemacht hat, kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§8 Aufnahmegebühr, Beiträge
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Sonderbeiträge für Abteilungen kann der Gesamtvorstand nach Anhörung des Leiters der betreffenden Abteilung beschließen. Die Beiträge sind für einen von der Versammlung festgesetzten Zeitraum im voraus zu zahlen.

§9 Stimm- und Wahlrecht
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jüngere Mitglieder können jedoch an der Mitgliedsversammlung und an den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
2. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18 Lebensjahr vollendet haben.
3. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
D. Organe

§10 Organe
Organe des Vereins sind die Hauptversammlung und der Gesamtvorstand.
Hauptversammlung

§11 Ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet im 1. Quartal des Vereinjahres statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn
a) der 1. Vorsitzende dies für erforderlich hält oder
b) wenn der Gesamtvorstand dies beschließt oder
c) wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angaben der Gründe beantragen.
In den Fällen des Absatzes 2b) und c) ist der Vorsitzende verpflichtet, die Hauptversammlung
innerhalb von 3 Wochen einzuberufen.

§12 Einberufung, Tagesordnung
1. Die Einberufung der Hauptversammlung muss, damit diese beschlussfähig ist, durch schriftliche Einladung der Mitglieder oder im Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach bekanntgegeben werden.
2. Die Bekanntgabe des Versammlungstermins muss mindestens 14 Tage vorher erfolgen.
3. Anträge an die Hauptversammlung müssen dem Vorsitzenden 10 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich vorliegen.
4. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur durch die Unterstützung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitgliederzur Beratung und Beschlussfassung gelangen. Auch diese Anträge sind schriftlich einzureichen.
5. Die Tagesordnung muss mindestens 6 Tage vor der Versammlung in Aushangkästen oder in ortsüblicher Weise bekanntgegeben werden.

§13 Aufgaben
Aufgaben der Hauptversammlung sind
1. die Wahl des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer,
2. die Bestätigung der vorgeschlagenen Abteilungsleiter,
3. die Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes,
4. die Festsetzung der Aufnahmegebühren und der Beiträge,
5. die Genehmigung von Satzungsänderungen,
6. die Entgegennahme der Jahresberichte,
7. die Entgegennahme des Kassenberichtes,
8. die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
9. die Entlastung des Gesamtvorstandes,
10. die Beschlussfassung über Anträge des Gesamtvorstandes oder einzelner Mitglieder und
11. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§14 Beschlussfähigkeit, Mehrheiten, Wahlverfahren
1. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
2. Mit Ausnahme der Anträge auf Abänderung der Satzung und Auflösung des Vereins werden sämtliche Beschlüsse durch einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
3. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4. Die Änderung der Vereinssatzung kann nur durch eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Auflösung des Vereins nur durch eine ¾ Mehrheit sämtlicher bzw., bei 2. weiteren außerordentlichen Hauptversammlung in dieser Angelegenheit durch eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
5. Die Abänderung des §1 dieser Satzung kann nur mit Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Falls notwendig, kann diese Zustimmung auch schriftlich eingeholt werden.
6. Gewählt wird in geheimer Wahl. Liegen mehr als zwei Wahlvorschläge vor, gilt derjenige als gewählt, der die absolute Mehrheit der Stimmen erhält. Wird im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht oder gibt es nur zwei Wahlvorschläge, erfolgt eine Wahl zwischen diesen beiden Kandidaten bzw. denen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten. Hierbei entscheidet die einfache Mehrheit. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, kann durch Handzeichen gewählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§15 Niederschrift
Von sämtlichen Versammlungen sind Protokolle aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer bzw. von deren Stellvertreter zu unterschreiben sind.
Vorstand

§16 Zusammensetzung

1. Der Gesamtvorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem 1. Geschäftsführer,
d) dem 2. Geschäftsführer,
e) dem 1. Kassierer,
f) dem 2. Kassierer,
g) dem Turn- und Sportwart (gleichzeitig Gerätewart in Verbindung mit den Abteilungsleitern),
h) dem Pressewart
i) der Frauenwartin
j) dem Jugendwart
k) den 3 Beisitzern
l) den Abteilungsleitern.
Ein Personalunion der unter a) – g) genannten Aufgabenbereiche ist nicht möglich.
2. Der Gesamtvorstand kann einen „geschäftsführenden Vorstand“ berufen und diesen mit bestimmten Aufgaben betrauen.
Diesem Gremium gehören neben dem 1. und 2. Vorsitzenden noch mindestens 3 weitere Vorstandsmitglieder an.

§17 Amtszeit
1. Die Vorstandsmitglieder werden mit Ausnahme der Abteilungsleiter für 2 Jahre gewählt. Außer im Fall einer Nachwahl dürfen der 1. und 2. Vorsitzende nicht zusammen im gleichen Jahr gewählt werden.
2. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbeschränkt möglich.
3. Die Abteilungsleiter werden von ihren Abteilungen bzw. dem Gesamtvorstand vorgeschlagen und von der Hauptversammlung für 1 Jahr bestätigt.

§18 Aufgaben
1. Der Gesamtvorstand
a) ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten verantwortlich,
b) legt der Jahreshauptversammlung einen Haushaltsplanentwurf zur Beratung und Beschlussfassung vor,
c) entscheidet über Stundung, Ermäßigung und Erlass von Beiträgen,
d) beschließt bzw. genehmigt Vereinsveranstaltungen,
e) ist der Hauptversammlung verantwortlich,
f) ist in gemeinsamer Beschlussfassung mit den Abteilungsleitern berechtigt, für den Übungsbetrieb Übungsleiter zu verpflichten,
g) ist berechtigt, sich zur Erledigung seiner Aufgaben eine Geschäfts-, Ehren- und Jugendordnung zu geben,
h) ist berechtigt, dem „geschäftsführenden Vorstand“ bestimmte Aufgaben zu übertragen,
i) entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern,
j) ernennt Ehrenmitglieder,
k) informiert über die Vorstandsarbeit in den vereineigenen Aushangkästen oder in ortsüblicher Weise,
l) kann die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung beschließen,
m) ist berechtigt, sich für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten Hauptversammlun selbständig zu ergänzen,
n) ernennt Delegierte und
o) entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes.
2. Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter (2. Vorsitzender) sind Vorstand im Sinne des §26. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

Der 1. Vorsitzende
a) beruft die Hauptversammlungen und die Vorstandssitzungen ein und leitet sie, b) erstattet der Hauptversammlung den Jahresbericht und
c) weist Zahlungen an.
3. Der 1. oder der 2. Geschäftsführer verfasst die Sitzungs- und Versammlungsprotokolle und erledigt die Vereinskorrespondenz.
4. Der 1. Kassierer
a) verwaltet das gesamte Rechnungswesen des Vereins,
b) sorgt in Zusammenarbeit mit dem 2. Kassierer für das ordnungsgemäße Erheben der Mitgliedsbeiträge,
c) verwaltet die Kasse,
d) leistet die Zahlungen und
e) erstattet der Hauptversammlung den Kassenbericht.

Der Turn- und Sportwart koordiniert den gesamten Ablauf des Sportbetriebs. Ihm obliegt in Zusammenarbeit mit den Abteilungsleitern die Verantwortung für alle dem Verein gehörenden Gegenstände und Einrichtungen. Gemeinsam haben sie für die Erhaltung und Verwaltung dieser Geräte und Gegenstände zu sorgen und führen ein Verzeichnis über das ihnen anvertraute Vereinseigentum.
Der Pressewart ist für die Darstellung des Vereins in den Medien verantwortlich.
Die Frauenwartin vertritt die Interessen der Frauen im Verein.
Der Jugendwart vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen im Verein.
Die Beisitzer besitzen keinen abgegrenzten Aufgabenbereich. Sie können jederzeit vom Gesamtvorstand oder dem 1. Vorsitzenden mit besonderen Aufgaben betraut werden.
Die Abteilungsleiter

a) leiten die Abteilungen,
b) sorgen für die ordnungsgemäße Erfassung ihrer Abteilungsmitglieder,
c) erstatten der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und
d) beraten unterstützend den Gesamtvorstand bei der Verpflichtung von Übungsleitern. Gemeinsam mit dem Turn- und Sportwart sind sie für alle dem Verein gehörenden Gegenstände und Einrichtungen verantwortlich.

E. Kassenprüfer
§19 Wahl Amtszeit, Aufgabe

1. Die Hauptversammlung wählt jedes Jahr einen Kassenprüfer, dessen Amtszeit 2 Jahre beträgt. Eine direkt Wiederwahl ist nicht möglich.
2. Die beiden im Amt befindlichen Prüfer prüfen jedes Jahr die laufenden Kassengeschäfte des Vereins, erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers und des Gesamtvorstandes.

F. Auflösung
§20 Verfahren, Vermögen
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich gefordert haben.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann mit einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann auch mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines in §1 genannten Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Traben-Trarbach mit der Zweckbestimmung, dass diese Mittel unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports („steuerbegünstigte Zwecke“) verwendet werden dürfen.

G. Sonstiges
§21 Sonstiges

Der Verein haftet nicht für Eigentum, das während Übungsstunden, Wettkämpfen, Vereinsveranstaltungen usw. abhanden kommt oder beschädigt wird.

H. Datenschutz
§ 22 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

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